Informationen für Hausärzte

Muss ich als Hausarzt melden?

Hausärzte sind gegenüber dem Krebsregister M-V meldepflichtig. Dazu zählen Diagnose-, Therapie- und Verlaufsdaten sowie die Abschlussmeldung nach dem Tod eines Patienten. Eine Übermittlung der Daten zu den jeweiligen Meldeanlässen muss nur erfolgen, wenn Sie selbst eine meldepflichtige Diagnose gestellt, eine Therapie oder Nachsorge durchgeführt oder den Tod eines Patienten melden wollen. 

Wann muss ich melden?

Bitte setzen Sie eine Meldung schnellstmöglich ab. Mit Novellierung des Gesetzes über die Krebsregistrierung in Mecklenburg-Vorpommern zum 01.01.2022 beträgt die Meldefrist 6 Wochen nachdem der Meldeanlass aufgetreten ist. Die Meldung hat ab dem 01.01.2022 ausschließlich elektronisch zu erfolgen, mit einer Übergangsfrist von einem Jahr. Die für Ihr Einzugsgebiet zuständige Registerstelle können Sie der Karte entnehmen.

Welche Meldeanlässe muss ich als Hausarzt melden?

Grundsätzlich: jeder Melder soll nur die Meldeanlässe melden, welche er selbst durchgeführt hat!

Für alle meldepflichtigen Krebserkrankungen (Meldepflichtige ICD-10 Codes) sind folgende Meldeanlässe zu tätigen:

Stellung einer Diagnose (Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden)

    • In der Regel wird die Diagnose für eine meldepflichtige Erkrankung in einer Facharztpraxis oder im Krankenhaus/Klinik gestellt.
    • Haben Sie einen klinischen Verdacht auf eine Tumorerkrankung müssen Sie diesen nicht melden.
    • Wird durch Sie für den Patienten eine Überweisung an einen Facharzt oder Krankenhaus ausgestellt, müssen Sie keine Diagnosemeldungen tätigen.
    • Wird durch Sie selbst eine pathologische oder weitere klinische Diagnostik (z.B. Ultraschall/CT) durchgeführt, müssen Sie die Diagnose melden.

Beginn oder Abschluss einer therapeutischen Maßnahme (Operationen, Strahlentherapien, Systemische Therapien, medikamentöse Therapien, lokale ablative Verfahren und abwartende Therapiekonzepte)

    • Jeder Beginn oder jeder Abschluss einer therapeutischen Maßnahme (Operationen, Strahlentherapien, Systemische Therapien, medikamentöse Therapien, lokale ablative Verfahren und abwartende Therapiekonzepte) sind meldepflichtig, wenn Sie diese eigenverantwortlich durchgeführt haben. Stellen Sie beispielsweise ein Rezept für Tamoxifen bei einer Patientin mit einem Mammakarzinom aus, so ist dies als Beginn der Therapie zu melden, auch der Abbruch oder die Ablehnung eine Therapie sind meldepflichtig.

 Feststellung einer therapierelevanten Änderung des Erkrankungsstatus

    • Stellen Sie eine therapierelevante Änderung des Erkrankungsstatus (z.B. Progression, Rezidiv) fest, müssen Sie die Änderung des Tumorgeschehens an das Krebsregister übermitteln.

Ergebnis der Nachsorge

    • Führen Sie die Nachsorgeuntersuchung eines Tumorpatienten eigenverantwortlich durch, so ist das Ergebnis über einen Zeitraum von 10 Jahren ab Diagnosestellung, jeweils einmal im Kalenderjahr meldepflichtig.

Tod des Patienten oder der Patientin, (unabhängig davon, ob der Tod infolge der Krebserkrankung eingetreten ist)

    • Stellen Sie selbst den Tod bei einem Tumorpatienten mit einer bekannten Krebserkrankung oder Krebs als Todesursache fest, muss der Tod des Patienten als Abschluss übermittelt werden.

Jede Patientin und jeder Patient ist über die Meldung an das Klinische Krebsregister M-V zu informieren.

Regelung zu paarigen Organen  

In Bezug auf paarige Organe (Übersicht paarige Organe) ist geregelt, dass bei einem beidseitigen Befall bei gleicher Histologie beide Tumoren separat als Neuerkrankung zu registrieren sind. Dies gilt nicht:

  • wenn beide Tumoren demselben Primarius entstammen (anhand klinisch-pathologischer Befundung)
  • für beidseitige Tumorerkrankungen des Ovars bei übereinstimmendem Tumorgewebe
  • für Wilms-Tumoren der Niere
  • für das Retinoblastom