Meldepflicht

Seit dem 01.01.2017 gilt das Gesetz über die Krebsregistrierung in Mecklenburg-Vorpommern (KrebsRG M-V vom 11. Juli 2016). Es verpflichtet alle behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte einer/s Tumorpatientin / eines Tumorpatienten zur Meldung von Tumorerkrankungen, -therapien und deren Verlauf.
Eine Besonderheit stellen Ärztinnen oder Ärzte ohne direkten Patientenkontakt dar, beispielsweise Pathologinnen und Pathologen. Diese unterliegen ebenfalls der Meldepflicht an die zuständige Registerstelle und informieren die Ärztin bzw. den Arzt auf deren/dessen Veranlassung sie tätig wurden über die erfolgte Meldung. Die Meldepflicht der veranlassenden Ärztinnen und Ärzte bleibt bestehen (§3 Abs. 3 KrebsRG M-V).

Meldefrist

Bitte setzen Sie eine Meldung schnellstmöglich ab. Seit dem 01.01.2022 gilt eine Meldefrist von 6 Wochen nach Auftreten des Meldeanlasses (§3 Abs. 1 KrebsRG M-V).  Die Meldung hat ab dem 01.01.2022 ausschließlich elektronisch zu erfolgen mit einer Übergangsfrist von einem Jahr. Die für Ihr Einzugsgebiet zuständige Registerstelle können Sie der Karte entnehmen.