Krebsregistrierung in M-V

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch Klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz – KFRG vom 3. April 2013) sieht den flächendeckenden Ausbau von Klinischen Krebsregistern (KKR) sowie jährliche landesbezogene Auswertungen der Registerdaten in allen Bundesländern vor. Ausbau und Betrieb der Klinischen Krebsregister sollen nach bundesweit einheitlichen Kriterien erfolgen, so auch in Mecklenburg-Vorpommern (M-V).

Entwicklung der Krebsregistrierung in M-V bis 2016

In Mecklenburg-Vorpommern besteht seit vielen Jahren eine etablierte Struktur flächendeckender, regionaler klinischer Krebsregister. In dem Klinischen Krebsregistergesetz des Landes (KlinKrebsRG M-V vom 6. Juli 2011) wurde die registerübergreifende Datenzusammenführung und -auswertung zur onkologischen Qualitätssicherung in einem Zentralen Klinischen Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern (ZKKR) bereits vor dem Entwurf für das bundesweite KRFG festgeschrieben.

In der Verordnung zur Bestimmung der Einrichtungen nach dem Klinischen Krebsregistergesetz vom 15. Februar 2012 (veröffentlicht im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern am 29. Februar 2012) wurde das Institut für Community Medicine der Universitätsmedizin Greifswald als die Einrichtung bestimmt, die das damalige Zentrale Klinische Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern führte. In räumlicher Nähe dazu wurde die Unabhängige Treuhandstelle der Universitätsmedizin Greifswald (THS) aufgebaut. Das ZKKR nutzte bereits die Funktionen und Infrastrukturen der Treu­handstelle zur Verarbeitung personenidentifizierender Daten als Mandant und gemäß dem Datenschutzkonzept der THS (vgl. Anlage 3).

Das Krebsregister M-V

Parallel zum Aufbau des ehemaligen ZKKR gemäß KlinKrebsRG erfuhr die Gesetzgebung bzgl. der klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung in M-V eine Novellierung, welche am 11. Juli 2016 im Gesetz über die Krebsregistrierung in Mecklenburg-Vorpommern  (KrebsRG M-V) mündete. Das Krebsregistrierungsgesetz M-V trat am 01.01.2017 in Kraft und sieht unter anderem die Einrichtung eines landesweiten klinischen Krebsregisters vor. Mit der Änderung der gesetzlichen Grundlage in M-V erfolgt auch eine Neuorganisation der bestehenden Einrichtungen:

KrebsRG M-V – §1 Abs. (2) „Einrichtungen der landesweiten klinischen Krebsregistrierung in Mecklenburg-Vorpommern insbesondere gemäß § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind regionale Registerstellen (Registerstellen), eine Zentralstelle der Krebsregistrierung und eine Treuhandstelle, die jeweils unabhängig insbesondere in fachlicher, personeller und datenschutzrechtlicher Hinsicht sein müssen. […]“.

Rechtsgrundlagen des Klinischen Krebsregisters M-V

Im Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern werden personenidentifizierende Daten und Gesundheitsdaten verarbeitet. Letztere umfassen insbesondere Diagnosen, Befunde sowie Angaben über Behandlungen und zum Krankheitsverlauf.

Zum Schutz der Daten werden unterschiedliche Verarbeitungsschritte auf die drei Einrichtungen des Registers aufgeteilt. Diese Stellen sind gemeinsam Verantwortliche für die Datenverarbeitung im Krebsregister M-V. Im Krebsregistrierungsgesetz M-V und in der Krebsregistrierungsorganisationsverordnung M-V sind die jeweiligen Aufgaben dieser Stellen genau geregelt.

Über das Dienstleistungsportal Mecklenburg-Vorpommern können Sie die landesrechtlichen Regelungen zur Krebsregistrierung in M-V einsehen: