Meldeanlässe
Eine Meldung ist bei folgenden Meldeanlässen an die zuständige Registerstelle zu tätigen. Sie sind in der Krebsregistrierungsverordnung vom 08.12.2016 (KrebsRegMeldVO M-V) näher erläutert:
- Stellung der Diagnose nach hinreichender klinischer Sicherung (Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden)
- histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung der Diagnose
- Beginn oder Abschluss einer therapeutischen Maßnahme (Operation, Strahlentherapie, Systemische Therapie, medikamentöse Therapie, lokale ablative Verfahren und abwartende Therapiekonzepte)
- Feststellung einer therapierelevanten Änderung des Erkrankungsstatus (keine Meldungs bei nicht-melanotischem Hautkrebs inkl. Frühstadien)
- Ergebnis der Nachsorge (keine Meldung bei nicht-melanotischem Hautkrebs inkl. Frühstadien)
- Tod des Patienten oder der Patientin, unabhängig davon, ob der Tod infolge der Krebserkrankung eingetreten ist
Bei C44/D04 sind die Meldeanlässe Nr. 4 und 5 nicht zu tätigen.