Krebsregistrierung in M-V

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch Klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz – KFRG vom 3. April 2013) sieht den flächendeckenden Ausbau von Klinischen Krebsregistern (KKR) sowie jährliche landesbezogene Auswertungen der Registerdaten in allen Bundesländern vor. Ausbau und Betrieb der Klinischen Krebsregister sollen nach bundesweit einheitlichen Kriterien erfolgen, so auch in Mecklenburg-Vorpommern (M-V).

Das Krebsregistrierungsgesetz M-V trat am 01.01.2017 in Kraft.

KrebsRG M-V – §1 Abs. (2) „Einrichtungen der landesweiten klinischen Krebsregistrierung in Mecklenburg-Vorpommern insbesondere gemäß § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind regionale Registerstellen (Registerstellen), eine Zentralstelle der Krebsregistrierung und eine Treuhandstelle, die jeweils unabhängig insbesondere in fachlicher, personeller und datenschutzrechtlicher Hinsicht sein müssen. […]“.

Im Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern werden personenidentifizierende Daten und Gesundheitsdaten verarbeitet. Letztere umfassen insbesondere Diagnosen, Befunde sowie Angaben über Behandlungen und zum Krankheitsverlauf.

Zum Schutz der Daten werden unterschiedliche Verarbeitungsschritte auf die drei Einrichtungen des Registers aufgeteilt. Diese Stellen sind gemeinsam Verantwortliche für die Datenverarbeitung im Krebsregister M-V. Im Krebsregistrierungsgesetz M-V und in der Krebsregistrierungsorganisationsverordnung M-V bzw. einem verwaltungsrechtlichen Vertrag sind die jeweiligen Aufgaben dieser Stellen genau geregelt.

Über das Dienstleistungsportal Mecklenburg-Vorpommern können Sie die landesrechtlichen Regelungen zur Krebsregistrierung in M-V einsehen:

Den Verwaltungsrechtlichen Vertrag zwischen dem Wirtschaftsministerium M-V und der Registerstellen gGmbH vom 05.05.2017 bzw. 13.11.2017 sowie die Änderung vom 14.12.2017 stellen wir Ihnen im Folgenden zum Download zur Verfügung:

Ergänzung_verwaltungsrechtlicher_Vertrag