Patienten sind über die Meldung und deren Inhalt sowie über ihr Widerspruchsrecht zu informieren. Erst nach Unterrichtung darf die Meldung an das Klinische Krebsregister abgesetzt werden. Arzt/Ärztinnen ohne direkten Patientenkontakt (z. B. aus der Pathologie) sind von der Patientenunterrichtung befreit, müssen allerdings den sie beauftragenden Arzt über die getätigte Meldung informieren.