Für jede nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen (KrebsRG M-V und KrebsRegMeldVO M-V) vollständige Meldung wird den meldenden Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern vom Krebsregister M-V nach § 65c Abs. 6 Satz 1 SGB V eine Meldevergütung als Aufwandsentschädigung gezahlt. Bitte beachten Sie, dass die Meldevergütung nur für vollständige Meldungen gezahlt werden darf.  Der Vergütungsanspruch der meldenden Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser wird von diesen gegenüber dem Klinischen Krebsregister geltend gemacht.
Die Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 Sätze 1-2 SGB V wird von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet, bei der der Patient zum Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung seiner Daten versichert ist (ggf. auch Beteiligung des Verbands der Privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften an der Meldevergütung). Eine Ausnahme bilden Diagnosemeldungen des nicht-melanotischen Hautkrebses, der mit 3€ vom GKR vergütet wird. Eine Übersicht über die Höhe der Vergütung finden Sie hier: Schiedsspruch Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung . Grundlage der Regelungen über die Vollständigkeit der Meldungen ist der ADT-/GEKID-Basisdatensatz einschließlich der ergänzenden organspezifischen Module. Die an der Behandlung beteiligten Ärzte und Krankenhäuser sollen sich in den jeweiligen Arzt- bzw. Entlassungsbriefen über die erfolgten Meldungen an das jeweilige Krebsregister gegenseitig informieren. Der Arzt, der dann ohne weitergehenden Sachgehalt eine zusätzliche Meldung abgibt, hat keinen Vergütungsanspruch.
Nachdem die Registerstelle Ihre Meldung an die Zentralstelle des Krebsregisters Mecklenburg-Vorpommern übermittelt hat, leiten wir Ihre Meldung/en an die zuständigen Krankenkassen weiter. Die Krankenkassen haben nach Eingang der Meldung eine Frist von 31 Tagen, diese zu überprüfen und gegebenenfalls Nachfragen zustellen. Der Sollzahlungseingang bei der Abrechnungsstelle des Klinischen Krebsregisters Mecklenburg-Vorpommerns liegt laut Angaben des GKV-Spitzenverbandes bei 45 Tagen nach Meldungsübermittlung an die Krankenkassen.
Zur Auszahlung der Meldevergütung an die Melder ist es einmalig oder bei Änderungen der Kontodaten notwendig, dass jeder Melder seine Kontoverbindungsdaten mittels Formular für niedergelassene Ärzte an die Zentralstelle der Krebsregistrierung per E-Mail oder Fax übermittelt.