Seit dem 01.01.2017 gilt das Gesetz über die Krebsregistrierung in Mecklenburg-Vorpommern (KrebsRG M-V vom 11. Juli 2016). Es verpflichtet alle behandelnde/r Ärztin/Arzt oder Zahnärztin/-arzt einer/s Tumorpatientin/en zur Meldung von Tumorerkrankungen, -therapien und den Verlauf.
Eine Besonderheit stellen Ärzte oder Ärztinnen ohne direkten Patientenkontakt dar, beispielsweise Pathologen/Innen. Diese unterliegen ebenfalls der Meldepflicht an die zuständige Registerstelle und informieren die Ärztin/den Arzt auf deren/dessen Veranlassung sie tätig wurden über die erfolgte Meldung. Die Meldepflicht, der veranlassenden Ärzte bleibt bestehen (§3 Abs. 3 KrebsRG M-V).