Eine Meldung ist bei folgenden Meldeanlässen an die zuständige Registerstelle zu tätigen. Sie sind in der Krebsregistrierungsverordnung vom 08.12.2016 (KrebsRegMeldVO M-V) näher erläutert:
- Stellung der Diagnose nach hinreichender klinischer Sicherung (Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden)
- histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung der Diagnose
- Beginn oder Abschluss einer therapeutischen Maßnahme (Operation, Strahlentherapie, Systemische Therapie, medikamentöse Therapie, lokale ablative Verfahren und abwartende Therapiekonzepte)
- Feststellung einer therapierelevanten Änderung des Erkrankungsstatus (keine Meldungs bei nicht-melanotischem Hautkrebs inkl. Frühstadien)
- Ergebnis der Nachsorge (keine Meldung bei nicht-melanotischem Hautkrebs inkl. Frühstadien)
- Tod des Patienten oder der Patientin, unabhängig davon, ob der Tod infolge der Krebserkrankung eingetreten ist
Die Auskunft sollte so früh wie möglich erfolgen. Spätestens jedoch acht Wochen nach Ende des Quartals, in dem der Meldeanlass aufgetreten ist (§3 Abs. 1 KrebsRG M-V). Die Meldung ist, vorzugsweise elektronisch, an die Registerstelle zu senden, die für Ihr Einzugsgebiet zuständig ist. Meldungen sind zu den definierten Meldeanlässen abzugeben.