• Eine Neoplasie, die zwei oder mehrere benachbarte Abschnitte übergreift und deren Ursprung nicht mehr festgestellt werden kann, soll der Unterkategorie “.8“ (mehrere Teilbereiche überlappend“) zugeordnet werden, sofern nicht genau diese Orts-Kombination anderswo in der ICD-O genannt wird. Der Begriff „überlappend“ beinhaltet, dass die befallenen Teilbereiche benachbart sind.
  • Numerisch aufeinanderfolgende Subkategorien sind häufig anatomisch benachbart. Dies ist nicht immer der Fall (z.B. Harnblase C67). Eine maligne Neoplasie des Ösohagus und des Magens wird unter C16.0 (Kardia) aufgeführt und so verschlüsselt, wohingegen das Karzinom der Spitze und der ventralen Oberfläche der Zunge mit C02.8 verschlüsselt werden muss. Andererseits soll das Karzinom der Zungenspitze mit Ausdehnung auf die ventrale Oberfläche der Zunge mit C02.1 verschlüsselt werden, da sein Ursprung, die Zungenspitze, bekannt ist.
  • Internationale Klassifikation der Krankheiten für die Onkologie, 3. Ausgabe, 2. Revision