Nicht melanotische Hauttumoren (C44.*, D04*) sind im §65c Abs. 4 SGBV von der Vergütungspauschale ausgeschlossen. Die Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung erfolgt ab dem 01.01.2022 aus Landesmitteln und beträgt bei elektronischer Meldung 6,50 €.

Für nicht melanotische Hautkrebsarten einschließlich ihrer Frühstadien sind folgende Meldeanlässe an das Krebsregister M-V zu melden: 

Meldeanlässe + Meldepflicht Nicht-melanotischer Hautkrebs

(ICD-10: C44* + D04.*)

Invasiv (C44) In-situ (D04)
Meldungsart Basaliom weitere/sonstige
Diagnosestellung Ja Ja Ja
Meldung einer Histologie/Zytologie Ja Ja Ja
Meldungen von Therapiedaten Ja Ja Ja
Verlaufsmeldung: Statusänderungen Nein Nein Nein
Verlaufsmeldung:
Statusmeldung
Nein Nein Nein
Abschlussmeldung (Tod) Ja Ja Ja

 *Die Meldepflicht für das Maligne Melanom (ICD-10 C43 bzw. D03) bleibt davon unberührt und gilt weiterhin uneingeschränkt für alle Meldungsanlässe.

 Beim multiplen Auftreten von nicht-melanotischen Hautkrebstumoren eines Patienten, besteht jeweils nur für das erstmalige Auftreten eines histologischen Subtyps (z.B. Basaliom, Plattenepithelkarzinom) eine Meldeverpflichtung.