Allgemeine Hinweise zur Dokumentation

Neoplasien, die sich über mehr als eine topographische Kategorie oder Subkategorie ausdehnen

Eine Neoplasie, die zwei oder mehrere benachbarte Abschnitte übergreift und deren Ursprung nicht mehr festgestellt werden kann, soll der Unterkategorie “.8“ (mehrere Teilbereiche überlappend“) zugeordnet werden, sofern nicht genau diese Orts-Kombination anderswo in der ICD-O genannt wird. Der Begriff „überlappend“ beinhaltet, dass die befallenen Teilbereiche benachbart sind.

Numerisch aufeinanderfolgende Subkategorien sind häufig anatomisch benachbart. Dies ist nicht immer der Fall (z.B. Harnblase C67). Eine maligne Neoplasie des Ösohagus und des Magens wird unter C16.0 (Kardia) aufgeführt und so verschlüsselt, wohingegen das Karzinom der Spitze und der ventralen Oberfläche der Zunge mit C02.8 verschlüsselt werden muss. Andererseits soll das Karzinom der Zungenspitze mit Ausdehnung auf die ventrale Oberfläche der Zunge mit C02.1 verschlüsselt werden, da sein Ursprung, die Zungenspitze, bekannt ist.

Internationale Klassifikation der Krankheiten für die Onkologie, 3. Ausgabe, 1. Revision

Diagnose

Eine “hinreichende Sicherung” der Diagnose liegt vor, wenn die/der behandelnde Ärztin/Arzt in der Zusammenschau der diagnostischen Befunde von einer Krebserkrankung ausgeht.

Datum der Diagnosesicherung

Gemäß  ENCR-Regeln wird das Diagnosedatum, aus den jeweils vorliegenden Angaben, das Datum der Ereignisse in Reihenfolge mit abnehmender Priorität ausgewählt:

  1. Datum der Probenentnahme (Biopsie)
  2. Eingangsdatum der Probe beim Pathologen
  3. Datum der Pathologischen Befundung
  4. Krankenhaus-Einweisungsdatum (aufgrund einer Tumorerkrankung)
  5. Falls es keinen KH-Aufenthalt gab, Datum des ambulanten Konsultation (aufgrund einer Tumorerkrankung)
  6. Anderer Diagnosezeitpunkt, falls 1., 2. oder 3. nicht zutreffend
  7. Todesdatum, wenn keine weiteren Informationen vorliegen

Histopathologisches Grading

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Tumoren bzw. Entitäten bei denen seit der 8. TNM-Auflage das histopathologische Grading keine Anwendung mehr findet bzw. andere Klassifikationen/Grading mit abweichender Einteilung verwendet werden.

Für die aufgeführten Tumoren wählen Sie bitte beim Grading die Merkmalsausprägung: „T-Trifft nicht zu“.