Meldepflicht

Seit dem 01.01.2017 gilt das Gesetz über die Krebsregistrierung in Mecklenburg-Vorpommern (KrebsRG M-V vom 11. Juli 2016). Es verpflichtet alle behandelnde/r Ärztin/Arzt oder Zahnärztin/-arzt einer/s Tumorpatientin/en zur Meldung von Tumorerkrankungen, -therapien und den Verlauf.
Eine Besonderheit stellen Ärzte oder Ärztinnen ohne direkten Patientenkontakt dar, beispielsweise Pathologen/Innen. Diese unterliegen ebenfalls der Meldepflicht an die zuständige Registerstelle und informieren die Ärztin/den Arzt auf deren/dessen Veranlassung sie tätig wurden über die erfolgte Meldung. Die Meldepflicht der veranlassenden Ärzte bleibt bestehen (§3 Abs. 3 KrebsRG M-V).

Meldefrist

Bitte setzen Sie eine Meldung schnellstmöglich ab. Seit dem 01.01.2022 gilt eine Meldefrist von 6 Wochen nach Auftreten des Meldeanlasses (§3 Abs. 1 KrebsRG M-V).  Die Meldung hat ab dem 01.01.2022 ausschließlich elektronisch zu erfolgen mit einer Übergangsfrist von einem Jahr. Die für Ihr Einzugsgebiet zuständige Registerstelle können Sie der Karte entnehmen.